Statut
Satzungen
der
freien Liste
FÜR RAAB
§ 1 Allgemeines, Parteiname, Sitz
1.1. Die Liste FÜR RAAB ist eine Partei im Sinne des vom österreichischen Nationalrat beschlossenen Parteiengesetztes.
1.2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist in der Gemeinde Raab, auf Grund der vielen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Gemeinden betreffen, ist jedoch auch eine bundesweite Tätigkeit möglich. Der Sitz der Partei ist in Raab.
§ 2 Zweck und Ziele der Partei
2.1. Zweck und Ziel der Partei ist die Zusammenfassung engagierter Personen zur Umsetzung bürgernaher Politik vor allem im kommunalen Bereich.
2.2 Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind insbesondere
a) die Beteiligung als wahlwerbende Gruppe an Wahlen in die gesetzgebenden Körperschaften, in sonstige Vertretungskörper und öffentlich-rechtliche Einrichtungen nach Maßgabe der dafür geltenden Wahlordnungen.
b) Werbung für die Parteiziele durch Veranstaltungen, Vorträge und Medienwerke aller Art
c) Schulung und Beratung der Mitglieder und Interessenten
§ 3 Aufbringung der materiellen Mittel
3.1. Die Aufbringung der für die Tätigkeit der Partei erforderlichen Mittel erfolgt durch:
a) Mitgliedsbeiträge in der vom Parteivorstand beschlossenen Höhe
b) öffentlich-rechtliche Zuwendungen an die Partei, deren Organe und ihre Funktionäre
c) die Erträge aus Parteiveranstaltungen und des Parteivermögens
d) Spenden und sonstige Zuwendungen, insbesondere der Förderer
e) Parteiabgaben der Mandatare und Funktionsträger
3.2. Jede Form von direkten oder indirekten Beteiligungen der Partei an privatrechtlich organisierten Unternehmungen, somit auch Haftungsübernahmen und dergleichen, sind unzulässig.
§ 4 Vorfeldorganisationen
4.1. Zur Unterstützung der Parteitätigkeit kann der Parteivorstand Vorfeldorganisationen mit eigenem Statut einrichten.
4.2. Die Vorfeldorganisationen sind an das Parteiprogramm, die Satzungen und Zielsetzungen der Liste FÜR RAAB , sowie an die Beschlüsse der dafür zuständigen Parteiorgane gebunden.
§ 5 Mitglieder
5.1. Die Partei besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus Förderern und aus Ehrenmitgliedern
5.2. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Wohnsitz in Österreich haben. Ausnahmen davon bedürfen einen Beschluss des Parteivorstandes.
5.3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeansuchens (Beitrittserklärung) erworben und bedarf der Zustimmung des Parteivorstandes. Der Parteivorstand kann eine Aufnahme der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verwehren.
5.4. Förderer der Partei können physische Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen in Höhe von jährlich mindestens € 50,-- fördern. Förderer müssen keine ordentlichen Mitglieder sein. Die Genehmigung einer Aufnahme als Förderer bedarf der Zustimmung des Parteivorstandes, ebenso kann der Parteivorstand eine Aberkennung dieses Status beschließen.
5.5. Ehrenmitglieder können nur Personen mit außerordentlichen Verdiensten um die Partei werden. Dazu bedarf es eines Antrages durch ein Vorstandsmitglied und den Beschluss des Parteivorstandes. Der Widerruf der Ehrenmitgliedschaft kann nur über Beschuss des Parteivorstandes erfolgen.
5.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austrittserklärung
c) Streichung
d) Ausschluss
5.7. Der Austritt aus der Partei kann jederzeit erfolgen. Er ist der Partei schriftlich anzuzeigen.
5.8. Die Streichung kann durch den Parteivorstand über Antrag des Obmannes erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr (gerechnet ab der erstmaligen Zahlungsaufforderung) mit seinem jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist oder das Mitglied nicht auffindbar ist.
5.9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Parteivorstand ausgesprochen werden, wenn:
a) sein Verhalten geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen, den Zusammenhalt der Partei zu gefährden oder den Zielen der Partei Abbruch tut.
b) das Mitglied seine Mitglieds- oder Funktionärspflichten grob oder beharrlich verletzt.
5.10. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem ordentlichen Mitglied an den Parteivorstand gestellt werden. Der Antrag hat in Schriftform zu erfolgen und muss sowohl eine Sachverhaltsdarstellung sowie eine Begründung des Antrages beinhalten. Der Parteivorstand hat sodann beiden Parteien (Antragsteller und Auszuschließender) Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Sachverhaltsdarstellung einzuräumen. Der Parteivorstand hat sodann ehest möglich zu entscheiden.
5.11. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss ist beiden Parteien schriftlich zu übermitteln.
5.12. Statt eines Ausschlusses kann von dem für den Ausschlussantrag zuständigen Parteiorgan auch ein gänzliches oder befristetes Funktionsverbot (Suspendierung) oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
6.1. Jedes ordentliche Mitglied ist nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und darüber abzustimmen
b) sich an den Wahlen für alle Funktionen und Ämter der Partei aktiv und passiv zu beteiligen.
c) an allen Unterstützungen teilzunehmen, welche die Partei in Erfüllung ihrer Ziele für ihre Mitglieder erreicht oder festlegt.
d) alle von der Partei offerierten Aus- und Weiterbildungsprogramme zu den jeweiligen Bedingungen in Anspruch zu nehmen
e) alle von der Partei veröffentlichten Informationen kostenlos zu beziehen
f) an Veranstaltungen der Partei, die kultureller, geselliger oder wohltätiger Natur sind, zu den jeweiligen Bedingungen teilzunehmen
6.2. Bei Wahlen in die Parteiorgane und sonstigen Parteigremien sind nur jene Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder der Partei sind verpflichtet, die Grundsätze und Ziele der Partei zu vertreten, das Ansehen der Partei in jeder Hinsicht zu wahren und die Parteisatzungen sowie sonstige die Parteitätigkeit regelnden Bestimmungen zu beachten. Sie sind weiters verpflichtet, sich an die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Parteiorgane zu halten.
7.2. Zu den Mitgliedspflichten gehört die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger durch Beschlüsse gedeckter Beiträge innerhalb der festgesetzten Zahlungsfristen.
§ 8 Organe der Partei
8.1 Die Organe der Partei sind:
a) der Parteitag
b) der Parteivorstand
c) der Parteiobmann
d) die Rechnungsprüfer
Diesen Organen können nur ordentliche Mitglieder.
8.2. Außer diesen ständigen Parteiorganen können über Antrag des Obmannes vom Vorstand weitere Parteiorgane eingerichtet werden, die jedoch keine Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse, sondern nur beratende bzw. unterstützende Funktion haben. Diesen Organen können auch Förderer angehören.
§ 9 Der Parteitag
9.1. Der Parteitag besteht aus den ordentlichen Parteimitgliedern
9.2. Der ordentliche Parteitag ist jedes dritte Jahr vom Parteiobmann einzuberufen. Die Einberufung mit Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich zu übermitteln oder im Wege der Parteipresse angemessen kundzumachen.
9.3. Ein außerordentliche Parteitag kann vom Parteiobmann jederzeit aus gegebenem Anlass unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen anberaumt werden wenn,
a) der Parteivorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Parteitages beschließt
b) ein außerordentliche Parteitag vom mindestens einem Drittel der Mitglieder zu einem bestimmten Verhandlungsgegenstand schriftlich verlangt wird
c) mindestens die Hälfte der Mitlieder des Parteivorstandes ausgeschieden sind
9.4. Der Parteitag ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zum angesetzten Termin nicht gegeben, ist Tagung zu unterbrechen und nach einer halben Stunde fortzusetzen. Danach ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben.
9.5. Anträge der Mitglieder, ausgenommen Wahlvorschläge, werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens 7 Tage vor dem Parteitag beim Obmann schriftlich eingelangt sind. Rechtzeitig eingebrachte Anträge sind spätestens 5 Tage vor dem Tagungstermin an alle Stimmberechtigten zu versenden, dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
9.6. Vorschläge für die auf der Tagesordnung stehenden Wahlen können von jedem stimmberechtigten Teilnehmer des Parteitages bis zum Beginn des jeweiligen Wahlvorschlages eingebracht werden.
§ 10 Aufgaben des Parteitages
10.1. Dem Parteitag obliegen jedenfalls
a) die Entgegennahme der Berichte der Organe der Partei
b) die Entlastung des Parteivorstandes
c) die Wahlen des Obmannes, seines Stellvertreters, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und Ersatz-Rechnungsprüfer
d) die Beschlussfassung über die gestellten Anträge
e) die Änderung der Satzungen der Partei
f) die Wahl eines Ehrenobmannes
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei
10.2. Für die Beschlussfassung gemäß § 10.1.lit.g.) ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden notwendig.
§ 11 Der Parteivorstand
11.1. Der Parteivorstand besteht aus dem Parteiobmann, einem Stellvertreter, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer.
11.2. Über Vorschlag des Parteiobmannes kann die Kooptierung von Personen in den Vorstand mittels Beschluss des Parteivorstandes jederzeit erfolgen. Kooptierte Mitglieder können Anträge stellen und jederzeit das Wort ergreifen, haben aber kein Stimmrecht. Über Vorschlag des Obmannes können auch weitere Funktionäre und Fachreferenten an den Sitzungen des Parteivorstandes teilnehmen. Diese haben nur beratende Stimme.
11.3. Dem Parteivorstand obliegen alle Aufgaben der Partei, sofern diese nicht aufgrund der Satzungen anderen Parteiorganen zugewiesen sind. Jedenfalls obliegt dem Vorstand:
a) die Genehmigung des jährlichen, vom Finanzreferenten erstellten Voranschlages der Parteifinanzen und der Beschluss über die Feststellung des Rechnungsabschlusses der Partei
b) die Genehmigung zur Errichtung von Vorfeldorganisationen
c) die Wahl und Bestellung eines geschäftsführendenden Parteiobmannes über Vorschlag des Parteiobmannes
d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
e) die Nominierung und Einsetzung eines dreiköpfigen Treuhänderausschusses im Falle der freiwilligen Auflösung der Partei
f) die Erstellung und Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für Parteitage
11.4. Der Parteivorstand wird nach Bedarf vom Parteiobmann einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei nicht gegebener Beschlussfähigkeit ist bei gleicher Tagesordnung der Parteivorstand zu einer neuerlichen Sitzung frühestens zwei Werktage später einzuberufen, wobei er dann unabhängig vom Präsenzquorum beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der auch sonst mitstimmt.
11.5. Beschlüsse, die eine finanzielle Verpflichtung darstellen bzw. nach sich ziehen, dürfen vom Parteivorstand nur insoweit getroffen werden, als eine volle finanzielle Bedeckung nach dem genehmigten jährlichen Voranschlag der Parteifinanzen sichergestellt ist.
11.6. Über jede Sitzung des Parteivorstandes ist ein schriftliches Beschlussprotokoll zu verfassen, welches alle erheblichen Angaben enthalten muss, um eine Überprüfung des statutengemäßen Zustandekommens der Beschlüsse zu ermöglichen.
§ 12 Der Parteiobmann (der geschäftsführende Parteiobmann)
12.1. Der Parteiobmann (geschäftsführenden Parteiobmann) führt den Vorsitz beim Parteitag, und im Parteivorstand. Er hat diese Organe zu den Sitzungen einzuberufen. Darüber hinaus vertritt er die Partei in allen Angelegenheiten nach außen.
12.2. Dem Parteiobmann (geschäftsführenden Parteiobmann) obliegt die Vorbereitung von Sitzungen des Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse sowie die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Er kann daher unter Beachtung der Beschlüsse der zuständigen Parteiorgane Funktionären Weisungen erteilen sowie bei Gefahr in Verzug vorläufige Maßnahmen setzten, die jedoch unverzüglich einzuholenden Genehmigung der dafür zuständigen Parteiorgane bedürfen.
12.3. Im Falle seiner Verhinderung hat der Parteiobmann seinen Stellvertreter mit der Ausübung seiner Befugnisse zu betrauen. Ist er dazu nicht in der Lage bzw. im Falle seines Ausscheidens, stehen seine Befugnisse dem Stellvertreter zu. Ist auch dieser auf Dauer verhindert, übt bis zur Einsetzung eines geschäftsführenden Parteiobmannes durch den Parteivorstand das an Jahren älteste Mitglied des Parteivorstandes die Befugnisse des Parteivorstandes aus.
12.4. Die Befugnisse eines geschäftsführenden Parteiobmannes wird ausschließlich vom Parteiobmann festgelegt, worüber dem Vorstand zu berichten ist.
§13 Die Rechnungsprüfer
13.1. Der Parteitag wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzprüfer. Die Gewählten dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
13.2. Die Rechnungsprüfer bzw. Ersatzprüfer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und haben unmittelbar nach ihrer Wahl eine diesbezügliche Erklärung zu unterfertigen.
13.3. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die laufende Kontrolle der Geldgebarung der Partei in Bezug auf formale Richtigkeit der Bücher (Buchhaltung, Kassa, Rechnungsabschluss) und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß den zugrundeliegenden Beschlüssen der Parteiorgane nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Sie sind daher berechtigt, von jedem Parteiorgan, Funktionär und Parteimitglied alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die Befragten sind verpflichtet, die angeforderten Aufklärungen lückenlos zu geben und alle dazu notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
13.4. Zur Durchführung dieser Aufgabe treten die Rechnungsprüfer nach Bedarf, aber zumindest einmal jährlich, und vor jedem Parteitag zusammen. Über festgestellte Mängel und über die Ergebnisse der Prüfung haben sie dem Vorstand umgehend schriftlich Bericht zu erstatten. Auf Ersuchen des Parteiobmannes oder über Beschluss des Parteivorstandes haben die Rechnungsprüfer auch Sonderprüfungen durchzuführen und darüber umgehend schriftlichen Bericht an den Auftraggeber zu erstatten. Sie sind weiters verpflichtet, dem Parteitag einen Revisionsbericht zu erstatten.
13.5. Die Rechnungsprüfer unter sich haben einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher der Rechnungsprüfer hat das Recht, an allen Sitzungen des Parteivorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen und über die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.
§14 Abstimmungen
14.1. Das Stimmrecht in den Parteiorganen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Jeder Stimmberechtigte hat auch dann, wenn er mehrere Funktionen bekleidet, nur eine Stimme.
14.2. Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist mittels Stimmzettel geheim oder namentlich abzustimmen.
14.3. Erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel geheim oder namentlich, so ist vor Beginn der Abstimmung auf Vorschlag des Vorsitzenden eine mindestens zweiköpfige Stimmauszählungskommission per Beschluss festzulegen. Diese hat nach Auszählung der Stimmen das Ergebnis dem Vorsitzenden der Abstimmung mitzuteilen.
14.4. Sofern nichts anderes bestimmt ist genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der auch sonst mitstimmt.
14.5. Über die Verhandlungen und Sitzungen jedes Parteiorganes ist ein schriftliche Beschlussprotokoll aufzunehmen, welches alle erheblichen Angaben enthalten muss, um eine Überprüfung des statutenmäßigen Zustandekommens der Beschlüsse ermöglicht.
§15 Wahlen
15.1 Das den Mitgliedern der Parteiorgane zustehende Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Jeder Stimmberechtigte hat auch dann, wenn er mehrere Funktionen bekleidet, nur eine Stimme.
15.2. Wahlen sind in Regel geheim durchzuführen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn dies von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird und nur so viele Personen zur Wahl stehen, als Funktionen zu wählen sind.
15.3. Erfolgt die Wahl geheim und mittels Stimmzettel so ist vor Beginn der Wahl auf Vorschlag des Vorsitzenden eine mindestens zweiköpfige Stimmauszählungskommission per Beschluss festzulegen. Diese hat nach Auszählung der Stimmen das Ergebnis dem Vorsitzenden der Abstimmung mitzuteilen.
15.4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
15.5. Wird beim ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so findet eine engere Wahl statt. An dieser nehmen nur doppelt so viel Wahlwerber teil, als Funktionärsämter zu wählen sind. Die Reihung erfolgt nach den erzielten Stimmen im ersten Wahlgang. Wahlwerber, die mit anderen gleich viel Stimmen enthalten haben, nehmen an de engeren Wahl auch dann teil, wenn dadurch die doppelte Anzahl der zur Wahl stehenden Funktionärsämter überschritten wird.
15.6. Die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen in allgemeine Vertretungskörper durch die zuständigen Parteiorgane gilt als Wahl im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
§16. Funktionäre
16.1. Funktionär ist, wer in ein Parteiorgan gewählt wurde. Funktionäre der Partei können nur ordentliche Mitglieder sein.
16.2. Ihre Funktionsdauer beträgt, wenn nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre, höchstens aber bis zur nächsten Wahl ihres Funktionsamtes durch das dafür zuständige Parteiorgan.
16.3. Scheidet während der Funktionsdauer ein Funktionär aus einem Parteiorgan aus, so kann das betreffende Parteiorgan durch Zuwahl an Stelle des Ausgeschiedenen ein anderes Parteimitglied berufen. Es darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der ursprünglich gewählten Funktionäre im Falle ihres Ausscheidens durch Zuwahl ersetzt werden. Scheidet mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, so ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
§ 17 Vertretung der Partei nach außen
17.1. Die Partei wird durch den Parteiobmann vertreten.
17.2. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Zeichnung durch den Obmann bzw. seines Stellvertreters.
§ 18 Ehrungen
18.1. Ehrungen verdienter Parteimitglieder können durch die zuständigen Parteiorgane für deren Bereich erfolgen.
18.2. Ehrungen sind insbesondere
a) die Wahl zum Ehrenobmann
b) die Verleihung von Verdienstabzeichen
§19 Auflösung der Partei
Im Falle der freiwilligen Auflösung der Partei wird das Parteivermögen vom Tage der Auflösung an von einem dreiköpfigen Treuhänderausschuss verwaltet, der nach der Fassung des Auflösungsbeschlusses vom Parteivorstand zu wählen ist. Falls der Parteitag, welcher die Auflösung der Partei beschlossen hat, keine Verfügung über das Parteivermögen getroffen hat, entscheidet der Treuhänderausschuss unter der Vorgabe der Zuführung der Mittel an eine mildtätige Organisation.
© Liste für Raab